Fotografieren verboten
Erschießungen. Bei Durchführung der Erschießungen dürfen keinerlei Lichtbildaufnahmen gemacht werden. Die Erschießungen selbst sind unter allen Umständen unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen. Sie dürfen nicht innerhalb der Ortschaften stattfinden. Für sofortige Beseitigung der Erschossenen ist Sorge zu tragen.
(SS-KavallerieRegiment, 2. Regimentsbefehl Nr. 25 7.8.1941)
aus: Hamburger Institut für Sozialforschung (Hg), Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944